(1) Der nordöstliche Teil des Wörschacher Moores wird zwecks Erhaltung des Moorcharakters und der Moorvegetation sowie des Lebensraumes für Zug und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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