Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, ausgenommen die Instandhaltung der bestehenden Hauptentwässerungsgräben;
d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Veränderung der Vegetation, insbesondere die flächenweise Schlägerung des Waldes und die Aufforstung mit nicht standortgemäßen Bäumen und Sträuchern;
g) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut und Aufzuchtszeit;
h) die Entnahme oder Schädigung der Latschen, Orchideen und Trollblumen.
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