Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das Grundstück Nr. 21/8, KG. Dürnstein, Gemeinde Dürnstein in Steiermark, wird zwecks Erhaltung als Standort der schutzwürdigen Pflanze „Krainer Tollkraut“, Scopolia carniolica Jacqu., in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) jede Veränderung der Auwaldvegetation, insbesondere durch Kahlhieb des Erlenbestandes, Entfernung des Unterholzes oder Aufforstung mit Fichten;
g) die Entnahme oder Schädigung des Krainer Tollkrautes oder von Teilen desselben.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Murau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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