Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) jede Veränderung der Auwaldvegetation, insbesondere durch Kahlhieb des Erlenbestandes, Entfernung des Unterholzes oder Aufforstung mit Fichten;
g) die Entnahme oder Schädigung des Krainer Tollkrautes oder von Teilen desselben.
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