(1) Das Grundstück Nr. 21/8, KG. Dürnstein, Gemeinde Dürnstein in Steiermark, wird zwecks Erhaltung als Standort der schutzwürdigen Pflanze „Krainer Tollkraut“, Scopolia carniolica Jacqu., in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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