LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHMT - Naturschutzgebiet Fohnsdorf - Rattenberger Teich, KG. Rattenberg (Vogelschutzgebiet)

BHMT - Naturschutzgebiet Fohnsdorf - Rattenberger Teich, KG. Rattenberg (Vogelschutzgebiet)

In Kraft seit 21. Januar 1984
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§ 1

§ 1

(1) Der Rattenberger Teich westlich der Ortschaft Rattenberg in der KG. Rattenberg, Gemeinde Fohnsdorf, wird einschließlich seines Uferbereiches zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum für Zug und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) Die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens einschließlich des Teichuntergrundes sowie die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen die Ausbaggerung höchstens eines Viertels der Teichfläche innerhalb von drei Jahren jeweils in den Monaten Dezember oder Jänner und die Verbringung des anfallenden Materials mindestens 2 m von der Mittelwasserlinie landeinwärts;

c) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; das Entfernen des Flachwasserbewuchses und der Ufervegetation;

f) das Betreten des östlichen und nördlichen Ufers, ausgenommen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung, das Viehtreiben eingeschlossen;

g) das Befahren mit Motorfahrzeugen;

h) die mutwillige Beunruhigung der Vögel durch Lärmen, Waten (ausgenommen im Rahmen der land und fischereiwirtschaftlichen Nutzung), Schwimmen sowie das Hineintreiben von Hunden;

i) die Jagd auf Federwild, ausgenommen eine zweimalige Bejagung der Stockente während der Schußzeit im September unter Beiziehung des Naturschutzbeauftragten oder eines von ihm namhaft gemachten Stellvertreters.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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