Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) Die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens einschließlich des Teichuntergrundes sowie die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen die Ausbaggerung höchstens eines Viertels der Teichfläche innerhalb von drei Jahren jeweils in den Monaten Dezember oder Jänner und die Verbringung des anfallenden Materials mindestens 2 m von der Mittelwasserlinie landeinwärts;
c) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; das Entfernen des Flachwasserbewuchses und der Ufervegetation;
f) das Betreten des östlichen und nördlichen Ufers, ausgenommen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung, das Viehtreiben eingeschlossen;
g) das Befahren mit Motorfahrzeugen;
h) die mutwillige Beunruhigung der Vögel durch Lärmen, Waten (ausgenommen im Rahmen der land und fischereiwirtschaftlichen Nutzung), Schwimmen sowie das Hineintreiben von Hunden;
i) die Jagd auf Federwild, ausgenommen eine zweimalige Bejagung der Stockente während der Schußzeit im September unter Beiziehung des Naturschutzbeauftragten oder eines von ihm namhaft gemachten Stellvertreters.
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