(1) Der Rattenberger Teich westlich der Ortschaft Rattenberg in der KG. Rattenberg, Gemeinde Fohnsdorf, wird einschließlich seines Uferbereiches zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum für Zug und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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