LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Vorkommen der Sibirischen Schwertlilie, KG. Stainach und Wörschach (Pflanzenschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Vorkommen der Sibirischen Schwertlilie, KG. Stainach und Wörschach (Pflanzenschutzgebiet)

In Kraft seit 12. Oktober 1985
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Gebiet des Massenvorkommens der Sibirischen Schwertlilie (Iris Sibirica) in der Gemeinde Wörschach wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Sämtliche Grundstücke sind in dieser Verordnung schraffiert ersichtlich gemacht.

Anm.: in der Fassung GZ S. 639/1985, GZ S. 144/2006

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) Die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die einmalige Mahd in den Monaten September bis Februar;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

g) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen zur Durchführung der Mahd und Ernte.

h) das Betreten der Flächen, ausgenommen durch die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte).

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 639/1985, GZ S. 144/2006

Anhänge

Plan
PDF