(1) Das Gebiet des Massenvorkommens der Sibirischen Schwertlilie (Iris Sibirica) in der Gemeinde Wörschach wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Sämtliche Grundstücke sind in dieser Verordnung schraffiert ersichtlich gemacht.
Anm.: in der Fassung GZ S. 639/1985, GZ S. 144/2006
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