Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) Die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die einmalige Mahd in den Monaten September bis Februar;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
g) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen zur Durchführung der Mahd und Ernte.
h) das Betreten der Flächen, ausgenommen durch die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte).
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