Beförderung gefährlicher Güter im Ganzsteintunnel, Verkehrsbeschränkungen gemäß § 43 StVO 1960
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Gemäß § 94 b Abs. 1 lit. b, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i. d. g. F., wird zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen beim Transport gefährlicher Güter für die S 6, Semmeringschnellstraße, im Bereich des Ganzsteintunnels, politischer Bezirk Mürzzuschlag, für nationale und internationale Beförderungen nach GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, i. d. g. F., und ADR, BGBl. Nr. 522/1973, i. d. g. F., verordnet:
§ 2
§ 2 Verbote
(1) Das Befahren des Ganzsteintunnels ist Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (§ 2 Z 1 GGBG) zu kennzeichnen sind, verboten.
(2) Vom Fahrverbot des Abs. 1 sind Beförderungseinheiten unter den Voraussetzungen ausgenommen, daß
1. an der Beförderungseinheit eine gelbrote Drehleuchte angebracht und eingeschaltet ist,
2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 dieser Verordnung erfüllt hat,
3. die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert ist und
4. dem Lenker von der Tunnelwarte der Straßenmeisterei Mürzzuschlag die Erlaubnis zur Durchfahrt erteilt wurde.
(3) Das Fahrverbot des Abs. 1 gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinigten leeren und nichtentgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern und Elementen von Batteriefahrzeugen sowie ungereinigten leeren Ladeflächen und Containern, jeweils für Güter in loser Schüttung, unter der Voraussetzung, daß an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist.
(4) Vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 sind ferner all jene Beförderungseinheiten ausgenommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 GGBG oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 GGBG vorliegt, sofern für das Befahren der dieser Verordnung unterliegenden Straßenstücke entsprechende Sicherheitsauflagen ausdrücklich vorgeschrieben sind.
§ 3
§ 3 Ausrüstung der Fahrzeuge
An der Beförderungseinheit gemäß § 2 muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte(n) muß (müssen) bereits 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein. Muß zum Zweck der Anmeldung gemäß § 4 dieser Verordnung in einen Anhalteplatz vor einem der Tunnels eingefahren werden, ist (sind) diese Leuchte(n) bereits unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten. Auch wenn der durchgehende Fahrstreifen vor dem Tunnel verlassen werden muß, um auf das Begleitfahrzeug (§ 5 dieser Verordnung) zu warten, ist (sind) die Drehleuchte(n) unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten.
§ 4
§ 4 Anmeldepflicht
Die Benützung des Ganzsteintunnels mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten ist bei der Tunnelwarte der Straßenmeisterei Mürzzuschlag vom Anhalteplatz aus anzumelden. Der Fahrer hat sich mit der Tunnelwarte unter Angabe der im Beförderungspapier angegebenen ADRKlassifizierung, der Beförderungsmenge des Gutes, des Kennzeichens der Beförderungseinheit sowie des Namens des Transportunternehmens in Verbindung zu setzen und die Erlaubnis der Tunnelwarte abzuwarten. Die Lenker dürfen sich nicht ohne Begleitfahrzeug anmelden.
§ 5
§ 5 Begleitfahrzeuge
(1) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens vier Sekunden, wenigstens aber 50 m hinter der Beförderungseinheit zu fahren.
(2) An Begleitfahrzeugen muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein.
§ 6
§ 6 Abstandsregelung
Der Lenker der Beförderungseinheit hat zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Mindestabstand von 100 m einzuhalten.
§ 7
§ 7 Kundmachung
Diese Verordnung ist gemäß § 44 Abs. 5 StVO 1960 im Rundfunk und in der Presse kundzumachen.