An der Beförderungseinheit gemäß § 2 muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte(n) muß (müssen) bereits 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein. Muß zum Zweck der Anmeldung gemäß § 4 dieser Verordnung in einen Anhalteplatz vor einem der Tunnels eingefahren werden, ist (sind) diese Leuchte(n) bereits unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten. Auch wenn der durchgehende Fahrstreifen vor dem Tunnel verlassen werden muß, um auf das Begleitfahrzeug (§ 5 dieser Verordnung) zu warten, ist (sind) die Drehleuchte(n) unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise