(1) Das Befahren des Ganzsteintunnels ist Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (§ 2 Z 1 GGBG) zu kennzeichnen sind, verboten.
(2) Vom Fahrverbot des Abs. 1 sind Beförderungseinheiten unter den Voraussetzungen ausgenommen, daß
1. an der Beförderungseinheit eine gelbrote Drehleuchte angebracht und eingeschaltet ist,
2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 dieser Verordnung erfüllt hat,
3. die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert ist und
4. dem Lenker von der Tunnelwarte der Straßenmeisterei Mürzzuschlag die Erlaubnis zur Durchfahrt erteilt wurde.
(3) Das Fahrverbot des Abs. 1 gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinigten leeren und nichtentgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern und Elementen von Batteriefahrzeugen sowie ungereinigten leeren Ladeflächen und Containern, jeweils für Güter in loser Schüttung, unter der Voraussetzung, daß an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist.
(4) Vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 sind ferner all jene Beförderungseinheiten ausgenommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 GGBG oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 GGBG vorliegt, sofern für das Befahren der dieser Verordnung unterliegenden Straßenstücke entsprechende Sicherheitsauflagen ausdrücklich vorgeschrieben sind.
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