LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHBM - Naturschutzgebiet Gußwerk - Auwald und Moorgebiet Greith, KG. Aschbach (Pflanzenschutzgebiet)

BHBM - Naturschutzgebiet Gußwerk - Auwald und Moorgebiet Greith, KG. Aschbach (Pflanzenschutzgebiet)

In Kraft seit 01. Mai 1986
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§ 1

§ 1

(1) Das Gebiet des Auwaldes und Moorgebietes Greith in der KG. Aschbach, Gemeinde Gußwerk, wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Plenterung, soweit sie die Erhaltung des Auwaldcharakters, die Heranzucht entsprechend alter Bestandesglieder, insbesondere der Schwarzerle, berücksichtigt. Eine Auszeige dieser Nutzung muß von Organen der Bezirksforstinspektion im Einvernehmen mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten erfolgen.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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