Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Plenterung, soweit sie die Erhaltung des Auwaldcharakters, die Heranzucht entsprechend alter Bestandesglieder, insbesondere der Schwarzerle, berücksichtigt. Eine Auszeige dieser Nutzung muß von Organen der Bezirksforstinspektion im Einvernehmen mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten erfolgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise