Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das „Hörfeld“ genannte Moor in der Gemeinde Mühlen, politischer Bezirk Murau, wird zwecks Erhaltung seines natürlichen Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
g) das Fahren mit Motorfahrzeugen;
h) das Eindringen in Schilf , Binsen , Schachtelhalm und Seerosenbestände;
i) die Beunruhigung der Wasservögel durch jede übermäßige Lärmentwicklung.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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