Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
g) das Fahren mit Motorfahrzeugen;
h) das Eindringen in Schilf , Binsen , Schachtelhalm und Seerosenbestände;
i) die Beunruhigung der Wasservögel durch jede übermäßige Lärmentwicklung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise