(1) Das „Hörfeld“ genannte Moor in der Gemeinde Mühlen, politischer Bezirk Murau, wird zwecks Erhaltung seines natürlichen Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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