LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHDL - Naturschutzgebiet Rassach - Auwaldrest in der KG. Herbersdorf (Pflanzenschutzgebiet)

BHDL - Naturschutzgebiet Rassach - Auwaldrest in der KG. Herbersdorf (Pflanzenschutzgebiet)

In Kraft seit 24. Januar 1987
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das Gebiet des Auwaldrestes mit mehreren Waldtümpeln auf den Grundstücken Nr. 104/2 und 104/5, KG. Herbersdorf, Gemeinde Rassach, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten sowie als ökologisches Refugium für viele Tierarten zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, insbesondere jede Gewässerableitung;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung des Ufergehölzes, ausgenommen das Beschneiden im bisherigen Ausmaß;

g) die Vornahme von Kulturumwandlungen oder schädigender Eingriffe in die Pflanzenwelt, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung und Pflegemaßnahmen zur Freihaltung der Wasserfläche.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.