Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, insbesondere jede Gewässerableitung;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung des Ufergehölzes, ausgenommen das Beschneiden im bisherigen Ausmaß;
g) die Vornahme von Kulturumwandlungen oder schädigender Eingriffe in die Pflanzenwelt, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung und Pflegemaßnahmen zur Freihaltung der Wasserfläche.
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