LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLB - Naturschutzgebiet Heimschuh - Sulmaltarme (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLB - Naturschutzgebiet Heimschuh - Sulmaltarme (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 07. März 1987
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Folgende Altarme in der Gemeinde Heimschuh werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgestellten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt:

a) der Altarm von Weißheim bis Heimschuh (Grundstück Nr. 517, KG. Heimschuh);

b) der Altarm als Unterlauf des Wellinggrabenbaches (Grundstück Nr. 335, KG. Heimschuh);

c) der Altarm in Muggenau (Grundstück Nr. 296, KG. Heimschuh).

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt des Ufers und Altarmbettes);

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art sowie das Zurücklassen abgeschnittener Stämme und Zweige;

d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);

e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte, ausgenommen Räumungsarbeiten in den Mündungsbereichen;

f) die Einbringung von mineralischem und organischem Dünger;

g) das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstellen;

h) das Um und Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern mit Ausnahme der Plenterung nach Ausweisung durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten oder einen von ihm namhaft gemachten Vertreter;

i) die landwirtschaftliche Nutzung als Acker.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Die Plän sind als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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