Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Folgende Altarme in der Gemeinde Heimschuh werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgestellten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt:
a) der Altarm von Weißheim bis Heimschuh (Grundstück Nr. 517, KG. Heimschuh);
b) der Altarm als Unterlauf des Wellinggrabenbaches (Grundstück Nr. 335, KG. Heimschuh);
c) der Altarm in Muggenau (Grundstück Nr. 296, KG. Heimschuh).
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt des Ufers und Altarmbettes);
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art sowie das Zurücklassen abgeschnittener Stämme und Zweige;
d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);
e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte, ausgenommen Räumungsarbeiten in den Mündungsbereichen;
f) die Einbringung von mineralischem und organischem Dünger;
g) das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstellen;
h) das Um und Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern mit Ausnahme der Plenterung nach Ausweisung durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten oder einen von ihm namhaft gemachten Vertreter;
i) die landwirtschaftliche Nutzung als Acker.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Die Plän sind als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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