LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLB - Naturschutzgebiet Heimschuh - Sulmaltarme (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)§ 2

§ 2

In Kraft seit 07. März 1987
Up-to-date

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt des Ufers und Altarmbettes);

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art sowie das Zurücklassen abgeschnittener Stämme und Zweige;

d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);

e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte, ausgenommen Räumungsarbeiten in den Mündungsbereichen;

f) die Einbringung von mineralischem und organischem Dünger;

g) das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstellen;

h) das Um und Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern mit Ausnahme der Plenterung nach Ausweisung durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten oder einen von ihm namhaft gemachten Vertreter;

i) die landwirtschaftliche Nutzung als Acker.

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