§ 2 — BHLB - Naturschutzgebiet Heimschuh - Sulmaltarme (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt des Ufers und Altarmbettes);
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art sowie das Zurücklassen abgeschnittener Stämme und Zweige;
d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);
e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte, ausgenommen Räumungsarbeiten in den Mündungsbereichen;
f) die Einbringung von mineralischem und organischem Dünger;
g) das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstellen;
h) das Um und Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern mit Ausnahme der Plenterung nach Ausweisung durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten oder einen von ihm namhaft gemachten Vertreter;
i) die landwirtschaftliche Nutzung als Acker.
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