(1) Folgende Altarme in der Gemeinde Heimschuh werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgestellten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt:
a) der Altarm von Weißheim bis Heimschuh (Grundstück Nr. 517, KG. Heimschuh);
b) der Altarm als Unterlauf des Wellinggrabenbaches (Grundstück Nr. 335, KG. Heimschuh);
c) der Altarm in Muggenau (Grundstück Nr. 296, KG. Heimschuh).
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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