Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf den Grundstücken 103/1, 104/1, 105/1 und 105/4, KG. Gleisdorf, wird zur Erhaltung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;
c) die Vornahme von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderungen des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
g) das Befahren mit Motorfahrzeugen;
h) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln insbesondere in der Brut und Aufzuchtszeit;
i) das Fangen, Töten und Aneignen von wirbellosen Tieren, Amphibien und Kriechtieren sowie der Besatz der Gewässer mit Fischen.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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