LandesrechtSteiermarkVerordnungenBKWZ - Naturschutzgebiet ehemaliges Lehmabbaugebiet, KG. Gleisdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BKWZ - Naturschutzgebiet ehemaliges Lehmabbaugebiet, KG. Gleisdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 11. April 1987
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf den Grundstücken 103/1, 104/1, 105/1 und 105/4, KG. Gleisdorf, wird zur Erhaltung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;

c) die Vornahme von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) die Veränderungen des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;

g) das Befahren mit Motorfahrzeugen;

h) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln insbesondere in der Brut und Aufzuchtszeit;

i) das Fangen, Töten und Aneignen von wirbellosen Tieren, Amphibien und Kriechtieren sowie der Besatz der Gewässer mit Fischen.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF