Vorwort
(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf den Grundstücken 103/1, 104/1, 105/1 und 105/4, KG. Gleisdorf, wird zur Erhaltung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;
c) die Vornahme von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderungen des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
g) das Befahren mit Motorfahrzeugen;
h) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln insbesondere in der Brut und Aufzuchtszeit;
i) das Fangen, Töten und Aneignen von wirbellosen Tieren, Amphibien und Kriechtieren sowie der Besatz der Gewässer mit Fischen.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
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