Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;
c) die Vornahme von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderungen des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
g) das Befahren mit Motorfahrzeugen;
h) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln insbesondere in der Brut und Aufzuchtszeit;
i) das Fangen, Töten und Aneignen von wirbellosen Tieren, Amphibien und Kriechtieren sowie der Besatz der Gewässer mit Fischen.
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