(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf den Grundstücken 103/1, 104/1, 105/1 und 105/4, KG. Gleisdorf, wird zur Erhaltung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
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