LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHGU - Naturschutzgebiet Peggau - Stollen IX in der Peggauer Wand, KG. Peggau (Tierschutzgebiet)

BHGU - Naturschutzgebiet Peggau - Stollen IX in der Peggauer Wand, KG. Peggau (Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 10. September 1988
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Grundstück Nr. 501/3 LT 1301 der KG. Peggau, Marktgemeinde Peggau, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum gefährdeter Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten aller Art;

b) die Veränderung der inneren Struktur des Stollens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;

d) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten von Tieren, insbesondere von Fledermäusen;

e) das Betreten in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Mai.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF