Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten aller Art;
b) die Veränderung der inneren Struktur des Stollens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;
d) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten von Tieren, insbesondere von Fledermäusen;
e) das Betreten in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Mai.
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