Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der Bereich des Altarmes und Auwaldes zwischen der Altenmarkter Brücke und dem Silberwald in den Gemeinden Leibnitz und Seggauberg (KG. Altenmarkt und KG. Seggauberg) wird zwecks Erhaltung eines Feuchtbiotopes und Lebensraumes geschützter und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Lagerungen oder Aufschüttungen aller Art, mit Ausnahme zur Erhaltung bestehender Wege;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte durch Einbringen von Düngemitteln oder Bioziden;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von Tieren, ausgenommen die jagdliche oder fischereiwirtschaftliche Nutzung;
g) das Einbringen standortfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume;
h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen in Form der Einzelstammentnahme oder Durchforstung;
i) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für Bewirtschaftungszwecke;
j) das Lagern, Zelten oder Errichten von Feuerstellen;
k) die Vornahme von Kulturumwandlungen.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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