(1) Der Bereich des Altarmes und Auwaldes zwischen der Altenmarkter Brücke und dem Silberwald in den Gemeinden Leibnitz und Seggauberg (KG. Altenmarkt und KG. Seggauberg) wird zwecks Erhaltung eines Feuchtbiotopes und Lebensraumes geschützter und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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