Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Lagerungen oder Aufschüttungen aller Art, mit Ausnahme zur Erhaltung bestehender Wege;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte durch Einbringen von Düngemitteln oder Bioziden;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von Tieren, ausgenommen die jagdliche oder fischereiwirtschaftliche Nutzung;
g) das Einbringen standortfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume;
h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen in Form der Einzelstammentnahme oder Durchforstung;
i) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für Bewirtschaftungszwecke;
j) das Lagern, Zelten oder Errichten von Feuerstellen;
k) die Vornahme von Kulturumwandlungen.
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