LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLN - Naturschutzgebiet St. Michael in Obersteiermark - Murauen im Gries (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLN - Naturschutzgebiet St. Michael in Obersteiermark - Murauen im Gries (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 21. April 1990
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Gebiet der Murauen im sogenannten Gries in der Marktgemeinde St. Michael in Obersteiermark wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen, gefährdeten Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leoben bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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