LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLN - Naturschutzgebiet St. Michael in Obersteiermark - Murauen im Gries (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)§ 2

§ 2

In Kraft seit 21. April 1990
Up-to-date

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen.

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