(1) Das Gebiet der Murauen im sogenannten Gries in der Marktgemeinde St. Michael in Obersteiermark wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen, gefährdeten Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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