LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHMU - Naturschutzgebiet Mariahof - Grundstück in der KG. Adendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHMU - Naturschutzgebiet Mariahof - Grundstück in der KG. Adendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 21. April 1990
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Grundstück Nr. 732/2 im Ausmaß von 19.227 m2, KG. Adendorf, Gemeinde Mariahof, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;

b) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt 1 des Bodens;

d) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen;

e) das Abbrennen der Vegetation;

f) die Beweidung des Schutzgebietes;

g) das Einbringen nicht standortgemäßer Pflanzen;

h) das Aufforsten im Schutzgebiet;

i) das Beunruhigen, Fangen oder Töten freilebender Tiere;

j) das Errichten oder Aufstellen von Bauwerken und Anlagen aller Art;

k) das Anbringen von Tafeln oder Inschriften, soweit es sich nicht um amtliche Tafeln handelt.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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