(1) Das Grundstück Nr. 732/2 im Ausmaß von 19.227 m2, KG. Adendorf, Gemeinde Mariahof, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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