LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHVO - Naturschutzgebiet Mooskirchen - Straußfarnvorkommen am Schönwiesenbach, KG. Stögersdorf (Pflanzenschutzgebiet)

BHVO - Naturschutzgebiet Mooskirchen - Straußfarnvorkommen am Schönwiesenbach, KG. Stögersdorf (Pflanzenschutzgebiet)

In Kraft seit 21. April 1990
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§ 1

§ 1

(1) Das Gebiet des Straußfarnvorkommens auf Teilen der Grundstücke Nr. 1795, 1797 und 1783, KG. Stögersdorf, im Gemeindegebiet von Mooskirchen wird zwecks Erhaltung als Standort dieser gefährdeten Pflanzenart in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Ablagern von Materialien aller Art (Müll, Bauschutt, Erdmaterial, Aushubmaterial usw.);

c) das Dränagieren bzw. Absenken des Grundwasserspiegels;

d) das Roden von Wurzelstöcken sowie flächiges Auslichten des Waldbestandes; gestattet ist die Entnahme von Einzelstämmen oder kleineren Gruppen zur Holznutzung;

e) das Aufforsten mit fremdländischen bzw. standortfremden Gehölzen (z. B. Fichten);

f) das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstätten;

g) das Befahren der Grundstücke mit Motorfahrzeugen, ausgenommen zur notwendigen forstlichen Bringung;

h) das Einbringen von Düngemitteln und Bioziden aller Art;

i) jedes Ändern der gegenwärtigen Nutzung.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF