Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Ablagern von Materialien aller Art (Müll, Bauschutt, Erdmaterial, Aushubmaterial usw.);
c) das Dränagieren bzw. Absenken des Grundwasserspiegels;
d) das Roden von Wurzelstöcken sowie flächiges Auslichten des Waldbestandes; gestattet ist die Entnahme von Einzelstämmen oder kleineren Gruppen zur Holznutzung;
e) das Aufforsten mit fremdländischen bzw. standortfremden Gehölzen (z. B. Fichten);
f) das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstätten;
g) das Befahren der Grundstücke mit Motorfahrzeugen, ausgenommen zur notwendigen forstlichen Bringung;
h) das Einbringen von Düngemitteln und Bioziden aller Art;
i) jedes Ändern der gegenwärtigen Nutzung.
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