(1) Das Gebiet des Straußfarnvorkommens auf Teilen der Grundstücke Nr. 1795, 1797 und 1783, KG. Stögersdorf, im Gemeindegebiet von Mooskirchen wird zwecks Erhaltung als Standort dieser gefährdeten Pflanzenart in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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