LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI - Naturschutzgebiet Weißenbach an der Enns - Wegscheider Teich (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Weißenbach an der Enns - Wegscheider Teich (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 10. November 1990
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Grundstücke Nr. 716/1 und 714, KG. Weißenbach an der Enns, Gemeinde Weißenbach an der Enns, auf denen der Wegscheider Teich liegt, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten und Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes oder der Wassergüte des Teiches, der Fließgewässer und Quellbiotope (ausgenommen die Pflege und Wartung des Mönchs);

f) jede Form der Regulierung der Fließgewässer, die Fassung der Quellen und die Dränagierung der Feuchtwiese;

g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Ausmaß;

h) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit;

i) das Fangen und Töten von Amphibien und Reptilien.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007

Anhänge

Plan
PDF