Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Grundstücke Nr. 716/1 und 714, KG. Weißenbach an der Enns, Gemeinde Weißenbach an der Enns, auf denen der Wegscheider Teich liegt, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten und Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes oder der Wassergüte des Teiches, der Fließgewässer und Quellbiotope (ausgenommen die Pflege und Wartung des Mönchs);
f) jede Form der Regulierung der Fließgewässer, die Fassung der Quellen und die Dränagierung der Feuchtwiese;
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Ausmaß;
h) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit;
i) das Fangen und Töten von Amphibien und Reptilien.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007
Anhänge
PlanPDF