Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten und Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes oder der Wassergüte des Teiches, der Fließgewässer und Quellbiotope (ausgenommen die Pflege und Wartung des Mönchs);
f) jede Form der Regulierung der Fließgewässer, die Fassung der Quellen und die Dränagierung der Feuchtwiese;
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Ausmaß;
h) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit;
i) das Fangen und Töten von Amphibien und Reptilien.
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