LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. XVII - Ostteil des Toten Gebirges

Naturschutzgebiet Nr. XVII - Ostteil des Toten Gebirges

In Kraft seit 28. Juni 1991
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der in der Steiermark in den Gemeinden Tauplitz, Pürgg Trautenfels, Wörschach, Weißenbach bei Liezen und Liezen gelegene Teil des Toten Gebirges wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch der des Karstes, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer XVII.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, ausgenommen die Errichtung von Weidezäunen, Viehtränken, Salzlecken und Hochsitzen in traditioneller Art;

b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;

c) die Veränderung des Wasserhaushaltes und der Wassergüte;

d) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Freihaltung von Steigen und Wegen, die Beweidung, das Mähen von Almangern und Lägerfluren und das Schwenden auf weidefähigen Böden;

e) das Sammeln von Beeren und Pilzen, ausgenommen für den Grundeigentümer;

f) die forstliche Nutzung, ausgenommen die Brennholznutzung für bestehende Alm und Jagdhütten;

g) forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen gemäß § 24 Forstgesetz 1975, in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987, wenn sie zur Abwehr unmittelbarer und schwerwiegender landeskultureller Schäden unvermeidlich sind;

h) (Anm.: entfallen)

i) das Tauchen und die Ausübung sonstiger Wassersportarten sowie die Verwendung von Wasserfahrzeugen, ausgenommen im Rahmen zugelassener fischereilicher Nutzungen;

j) die fischereiliche Nutzung über den bestehenden Umfang hinaus;

k) das Ausbringen von Düngemitteln mit Ausnahme von überwiegend gereiftem Wirtschaftsdünger, der bei standortgerechter Nutzung der Flächen über die Tierhaltung anfällt;

1) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen land und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;

m) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

n) das Überfliegen des Gebietes mit Motorflugzeugen unter 3500 m Seehöhe, ausgenommen Flüge des öffentlichen Dienstes, Rettungsflüge sowie Materialflüge zur Erhaltung und Erneuerung von Almeinrichtungen, von bestehenden Jagdhütten und zur Erhaltung, Erneuerung und Bewirtschaftung der bestehenden Schutzhütten;

o) Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und ähnlichen Fluggeräten;

p) das Zelten oder Biwakieren;

q) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;

r) das Abbrennen von (Lager )Feuern, ausgenommen Schwendmaterial im trockenen Zustand, durch Grundeigentümer und Einforstungsberechtigte;

s) die Aufsuche und Aneignung von Mineralien und Fossilien;

t) die Vornahme neuer Wegmarkierungen und die zusätzliche Anbringung von Hinweistafeln;

u) das Betreten von Höhlen.

§ 3

§ 3

(1) Nutzungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte durch Verbote nach § 2 lit. a, b, c, d, e und f nicht berührt.

(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten von Novellen

Der Entfall des § 2 lit. h durch die Novelle LGBl. Nr. 108/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2008

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)