Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, ausgenommen die Errichtung von Weidezäunen, Viehtränken, Salzlecken und Hochsitzen in traditioneller Art;
b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
c) die Veränderung des Wasserhaushaltes und der Wassergüte;
d) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Freihaltung von Steigen und Wegen, die Beweidung, das Mähen von Almangern und Lägerfluren und das Schwenden auf weidefähigen Böden;
e) das Sammeln von Beeren und Pilzen, ausgenommen für den Grundeigentümer;
f) die forstliche Nutzung, ausgenommen die Brennholznutzung für bestehende Alm und Jagdhütten;
g) forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen gemäß § 24 Forstgesetz 1975, in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987, wenn sie zur Abwehr unmittelbarer und schwerwiegender landeskultureller Schäden unvermeidlich sind;
h) (Anm.: entfallen)
i) das Tauchen und die Ausübung sonstiger Wassersportarten sowie die Verwendung von Wasserfahrzeugen, ausgenommen im Rahmen zugelassener fischereilicher Nutzungen;
j) die fischereiliche Nutzung über den bestehenden Umfang hinaus;
k) das Ausbringen von Düngemitteln mit Ausnahme von überwiegend gereiftem Wirtschaftsdünger, der bei standortgerechter Nutzung der Flächen über die Tierhaltung anfällt;
1) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen land und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
m) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
n) das Überfliegen des Gebietes mit Motorflugzeugen unter 3500 m Seehöhe, ausgenommen Flüge des öffentlichen Dienstes, Rettungsflüge sowie Materialflüge zur Erhaltung und Erneuerung von Almeinrichtungen, von bestehenden Jagdhütten und zur Erhaltung, Erneuerung und Bewirtschaftung der bestehenden Schutzhütten;
o) Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und ähnlichen Fluggeräten;
p) das Zelten oder Biwakieren;
q) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
r) das Abbrennen von (Lager )Feuern, ausgenommen Schwendmaterial im trockenen Zustand, durch Grundeigentümer und Einforstungsberechtigte;
s) die Aufsuche und Aneignung von Mineralien und Fossilien;
t) die Vornahme neuer Wegmarkierungen und die zusätzliche Anbringung von Hinweistafeln;
u) das Betreten von Höhlen.
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