LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. XVII - Ostteil des Toten Gebirges§ 2

§ 2

In Kraft seit 28. Juni 1991
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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, ausgenommen die Errichtung von Weidezäunen, Viehtränken, Salzlecken und Hochsitzen in traditioneller Art;

b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;

c) die Veränderung des Wasserhaushaltes und der Wassergüte;

d) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Freihaltung von Steigen und Wegen, die Beweidung, das Mähen von Almangern und Lägerfluren und das Schwenden auf weidefähigen Böden;

e) das Sammeln von Beeren und Pilzen, ausgenommen für den Grundeigentümer;

f) die forstliche Nutzung, ausgenommen die Brennholznutzung für bestehende Alm und Jagdhütten;

g) forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen gemäß § 24 Forstgesetz 1975, in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987, wenn sie zur Abwehr unmittelbarer und schwerwiegender landeskultureller Schäden unvermeidlich sind;

h) (Anm.: entfallen)

i) das Tauchen und die Ausübung sonstiger Wassersportarten sowie die Verwendung von Wasserfahrzeugen, ausgenommen im Rahmen zugelassener fischereilicher Nutzungen;

j) die fischereiliche Nutzung über den bestehenden Umfang hinaus;

k) das Ausbringen von Düngemitteln mit Ausnahme von überwiegend gereiftem Wirtschaftsdünger, der bei standortgerechter Nutzung der Flächen über die Tierhaltung anfällt;

1) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen land und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;

m) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

n) das Überfliegen des Gebietes mit Motorflugzeugen unter 3500 m Seehöhe, ausgenommen Flüge des öffentlichen Dienstes, Rettungsflüge sowie Materialflüge zur Erhaltung und Erneuerung von Almeinrichtungen, von bestehenden Jagdhütten und zur Erhaltung, Erneuerung und Bewirtschaftung der bestehenden Schutzhütten;

o) Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und ähnlichen Fluggeräten;

p) das Zelten oder Biwakieren;

q) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;

r) das Abbrennen von (Lager )Feuern, ausgenommen Schwendmaterial im trockenen Zustand, durch Grundeigentümer und Einforstungsberechtigte;

s) die Aufsuche und Aneignung von Mineralien und Fossilien;

t) die Vornahme neuer Wegmarkierungen und die zusätzliche Anbringung von Hinweistafeln;

u) das Betreten von Höhlen.

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