(1) Der in der Steiermark in den Gemeinden Tauplitz, Pürgg Trautenfels, Wörschach, Weißenbach bei Liezen und Liezen gelegene Teil des Toten Gebirges wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch der des Karstes, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer XVII.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise