Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Grundstücke Nr. 932 (Teil), 933/1, 933/2, 934/1 und 970/3 (Teil) der KG. Thal, Gemeinde Thal, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Anlegen von Wegen sowie das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Vornahme von Kulturumwandlungen;
c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens und der Wiesenflächen, ausgenommen Maßnahmen, die dem Schutzzweck dienen;
d) die Vornahmen von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art einschließlich Ernterückständen und Abfällen aus forstlicher Nutzung;
f) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;
g) die Ausbringung von Wirtschafts und Handelsdünger und Pestiziden jeder Art;
h) jede Veränderung der Ausprägung und der Artenzusammensetzung des Baum und Strauchbestandes, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten mit standortgerechten Gehölzen (Fichte);
i) die Entnahme und Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen, ausgenommen die ein bis zweimalige Mahd der als Übergangszone einbezogenen Wiesenflächen auf den Gst. Nr. 934/1 und 970/3, sowie Brennholz und Streunutzung in mehrjährigen Intervallen;
j) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten nicht jagdbarer Tiere, insbesondere von Vögeln, Amphibien, Reptilien, Libellen und Krebsen;
k) die fischereiwirtschaftliche Nutzung.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 8. Juli 1988, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, vom 22. Juli 1988, Stück 29, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDF