(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 8. Juli 1988, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, vom 22. Juli 1988, Stück 29, außer Kraft.
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