LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Ziegelteichgelände in Weinzettl, KG. Muttendorf (Tier- und Pflanzenschutzgebiet)

BHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Ziegelteichgelände in Weinzettl, KG. Muttendorf (Tier- und Pflanzenschutzgebiet)

In Kraft seit 22. Juni 1991
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§ 1

§ 1

(1) Das Grundstück Nr. 1186/1 (Teil) der KG. Muttendorf, Gemeinde Dobl, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten sowie als Refugium für viele Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt der Ufer und des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;

d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);

e) das Um und Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern;

f) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;

g) das Einbringen von mineralischem oder organischem Dünger;

h) die landwirtschaftliche Nutzung;

i) die Beleuchtung des Schutzgebietes mit künstlichen Lichtquellen;

j) das Lagern, Zelten, Errichten von Feuerstellen und Erzeugung unnötigen Lärms;

k) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF