(1) Das Grundstück Nr. 1186/1 (Teil) der KG. Muttendorf, Gemeinde Dobl, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten sowie als Refugium für viele Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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