Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt der Ufer und des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;
d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);
e) das Um und Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern;
f) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;
g) das Einbringen von mineralischem oder organischem Dünger;
h) die landwirtschaftliche Nutzung;
i) die Beleuchtung des Schutzgebietes mit künstlichen Lichtquellen;
j) das Lagern, Zelten, Errichten von Feuerstellen und Erzeugung unnötigen Lärms;
k) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art.
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